Diese Statuten wurden an der GV vom 25. Juni 2020 revidiert und genehmigt und treten sofort in Kraft.

 

Name, Sitz, Zweck und Gebiet

§ 1

Unter der Bezeichnung Verein River Voices besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB.

§ 2

Der Verein River Voices betätigt sich vor allem mit Gesang von Gospel-Liedern sowie Liedern und Musik in ähnlicher musikalischer Richtung. Der Verein hat keine kommerziellen Absichten und soll sich vor allem zur Freude der Mitglieder betätigen.

§ 3

Der rechtliche Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten (der Co-Präsidenten) oder bei einem anderen Vorstandsmitglied. Der Entscheid des rechtlichen Sitzes liegt beim Vorstand.

§ 4

Vor allem wirkt der Verein in der Region Diessenhofen. Er kann aber bei Bedürfnis oder Anfragen auch in weiteren Regionen aktiv sein.

 

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

§ 5

Der Verein besteht aus natürlichen Personen, welche sich am Gesang der erwähnten Musikrichtung erfreuen. Es kann auch eine Kategorie von Passiv-mitgliedern geschaffen werden, welche den Verein nur mit finanziellen Mittelnunterstützen und nicht am Gesang teilnehmen. Der Jahresbeitrag für Passivmitglieder wird an der Hauptversammlung (=GV) festgesetzt.

§ 6

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand und wird an der nächstfolgenden GV durch die Mitglieder bestätigt.

§ 7

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Austretende Mitglieder sind bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres beitragspflichtig. Ist innerhalb von sechs Wochen nach der Austrittserklärung ein Auftritt vorgesehen, ist die Teilnahme an diesem noch verbindlich.

§ 8

Mitglieder, welche den Interessen des Vereins entgegenwirken oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Es steht ihnen das Rekursrecht an die GV zu.

§ 9

Durch den Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereins- vermögen. Bei unterjährigem Austritt/Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

§ 10

Jedes Mitglied ist antragsberechtigt, stimmberechtigt und wählbar. Für Passivmitglieder besteht kein Stimm- und Wahlrecht.

§ 11

Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

§ 12

Die Teilnahme an Gesangsproben, Konzerten und offiziellen Anlässen ist Hauptbestandteil des Vereinslebens und somit für die Aktivmitglieder verbindlich.

§ 13

Die Mitglieder haben zur Bestreitung der Auslagen des Vereins einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der GV festgesetzt wird.

§ 14

In begründeten Einzelfällen kann ein Mitglied, das nachweisbar in finanziellen Schwierigkeiten steckt, durch den Vorstandsentscheid von der Beitragspflicht befreit werden. Für Mitglieder in Ausbildung/Lehre kann ein reduzierter Jahresbeitrag bestimmt werden durch die Generalversammlung.

§ 15

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur sein Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 16

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, sich gegen Unfall zu versichern. Der Verein River Voices lehnt jegliche Haftpflichtansprüche der Mitglieder während des Vereinsbetriebes ab und empfiehlt deshalb, sich auch gegen Haftpflicht zu versichern. Der Verein haftet nicht für Schäden, die von Mitgliedern verursacht werden.

 

Organisation

§ 17

Die Organe des Vereins sind:
1. Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren

§ 18

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie findet immer im ersten Halbjahr statt und wird durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher einberufen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Januar und endet am 31. Dezember.

§ 19

Der Generalversammlung fallen folgende ordentliche Aufgaben zu:

1. Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Genehmigung des Jahresprotokolls der letzten GV.
4. Entgegennahme des Jahresberichtes
5. Entgegennahme der Jahresrechnung
6. Entgegennahme des Revisorenberichtes
7. Festsetzung der Jahresbeiträge
8. Wahlen:
    - des Vorstandes
    - der Revisoren
9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
10. Revision der Statuten
11. Beschlussfassung über Geschäfte, die der GV durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
12. Verschiedenes, Anregungen, Mitteilungen

§ 20

Anträge einzelner Mitglieder zuhanden der GV sind spätestens bis 3 Wochen vor derselben schriftlich unter Angabe der Traktanden dem Präsidenten einzureichen.

§ 21

Die a.o. GV wird einberufen durch Beschluss des Vorstandes, oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Die Durchführung hat innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Begehrens resp. nach dem Beschluss zu erfolgen.

§ 22

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

§ 23

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder geheime Durchführung verlangen.

§ 24

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder, im zweiten das relative Mehr.

§ 25

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr.

§ 26

Bei Abstimmungen ist das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder massgebend, vorbehalten bleibt der Artikel über die Auflösung des Vereins unter den Schlussbestimmungen der Statuten.

§ 27

Der Vorsitzende fällt bei allen Abstimmungen, bei denen Stimmengleichheit herrscht, den Stichentscheid.

 

Vorstand

§ 28

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Präsidenten, Aktuar und dem Kassier, wobei das Amt des Präsidenten auch durch zwei Personen in einem Co-Präsidium ausgeübt werden kann.
Der Vorstand (mit Ausnahme des/der Präsidenten/Co-Präsidenten) konstituiert sich selbst.

§ 29

Aufgaben des Vorstandes:
- Beschlussfassungen über alle Geschäfte, welche nicht der GV vorbehalten sind
- Der/die Präsident/Co-Präsidenten leitet/leiten zusammen mit dem Vorstand alle vorkommenden Geschäfte. Er vertritt den Verein nach aussen.
- Der Kassier besorgt das Rechnungswesen im Verein. Spätestens 4 Wochen vorder ordentlichen GV ist der Rechnungsabschluss revisionsbereit. Für das Vereinskonto hat der Kassier Einzelunterschrift, sofern vom Vorstand nicht anders bestimmt.
- Der Aktuar führt das Protokoll über die Versammlungen und Vorstandssitzungen.
- Der Vorstand regelt die Vertragsverhältnisse mit dem/der Dirigenten/Dirigentin. Die Aktivmitglieder werden über die wesentlichen Bestimmungen dieses Vertrages orientiert.
- Der Vorstand kann Kommissionen bestellen und diesen klar umrissene Aufgabenbereiche delegieren.

§ 30

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, muss der Vorstand innert 6 Wochen eine ausserordentliche GV einberufen zwecks Ersatzwahl.

§ 31

Der Präsident /die Co-Präsidenten führt/führen zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier rechtsverbindliche Unterschrift.

§ 32

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/der Co-Präsidenten. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Vorsitzenden.

§ 33

Der Vorstand wird für seine Spesen (Ausgaben für Administration) entschädigt. Über weitere Entschädigung entscheidet die GV.

§ 34

Für allfällige Forderungen gegen den Verein haften die Vorstandsmitglieder nur bis zu einem Höchstbetrag des jeweiligen persönlichen Jahresbeitrages.

 

Finanzen, Rechnungsrevisoren

§ 35

Die Einnahmen des Vereins ergeben sich aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Spenden
- allfälligen Einnahmen bei Auftritten

§ 36

Die GV wählt zwei Rechnungsrevisoren. Diese werden durch die GV für eine einjährige Amtszeit gewählt.
Die Rechnungsrevisoren üben ihr Amt sinngemäss nach den Vorschriften der Art. 728 und 729 des Schweizerischen Obligationenrechts aus.

 

Revision der Statuten

§ 37

Eine Änderung oder Revision der Statuten kann nur an einer GV erfolgen.

§ 38

Über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheidet auf Antrag des Vorstandes die GV.

 

Schlussbestimmungen

§ 39

Zur Auflösung oder Fusion des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller Aktivmitglieder. Wenn infolge Beschlussunfähigkeit einer GV die Einberufung einer zweiten notwendig wird, so entscheidet in dieser endgültig das absolute Mehr der Anwesenden.

§ 40

Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen einer ähnlich gesinnten oder einer gemeinnützigen Organisation zugewiesen. Der Vorstand legt der Versammlung der oder die Namen des/der Begünstigten zur Abstimmung vor.